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Schulrecht Baden-Württemberg

Schulrecht Baden-Württemberg - Kommentar

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Produktdetails  
Verlag Boorberg
Auflage 2017
Seiten 692
Format 15,0 x 21,4 x 3,2 cm
Fadenbindung
Gewicht 934 g
ISBN-10 3415060241
ISBN-13 9783415060241
Bestell-Nr 41506024A

Produktbeschreibung  

Neuere Entwicklungen im Schulrecht BW
In wenigen Rechtsgebieten ist der Landesgesetzgeber so aktiv wie im Schulrecht. So hat er seit dem Erscheinen der ersten Auflage dieses Kommentars im Oktober 2013 allein das Schulgesetz sieben Mal geändert, dazu mehrere Dutzend Verordnungen neu gefasst oder teils umfassend überarbeitet. Die Neukommentierung des baden-württembergischen Schulrechts greift diese teils ausgesprochen bedeutsamen und strukturell wirkenden Änderungen wie z.B. die Einführung der Ganztagsgrundschule, die erstmalige Regelung der regionalen Schulentwicklung, die Neuausrichtung der Realschule oder die schulgesetzliche Verankerung der Inklusion auf.
Umfassende Kommentierung
Die Erläuterungen der folgenden Regelungen wurden aktualisiert:
Schulgesetz (SchG) Privatschulgesetz (PSchG) Lehrerdienstrecht Schulkonferenzordnung (SchulkonfO) Konferenzordnung (KonfO) Notenbildungsverordnung (NVO) Schulbesuchsverordnung (SBVO) Elternbeiratsverordnung (EBVO) Von komp etenten Schulrechtsexpertinnen und -experten
Das Autorenteam verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich des Schul- und Dienstrechts und stellt das geltende Schulrecht einschließlich aktueller Entwicklungen und Rechtsfragen verständlich dar.
Besonders empfehlenswert für Schulleiter Schulbehörden Lehrer Elternvertreter angehende Lehrer im Studium

Rezension:

Echo der Fachpresse zur 1. Auflage

»Die Gesetzesvorschriften werden sehr gut verständlich, klar und übersichtlich vorwiegend mit Verweisen auf die Rechtsprechung kommentiert. Der Kommentar kann uneingeschränkt allen Anwendern des Schulrechts empfohlen werden. Das Werk weist alle Qualitäten auf, um zu einem schulrechtlichen Standardkommentar für Wissenschaft und Praxis auch außerhalb Baden-Württembergs zu werden.«
Regierungsdirektor Holger Steenhoff, Regierungspräsidium Freiburg, VBlBW 10/2014

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