Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Schadensersatz
Verlag | Schmidt (Otto) |
Auflage | 2023 |
Seiten | 236 |
Format | 18,3 x 1,5 x 26,0 cm |
Gewicht | 342 g |
Reihe | Schriften zum Umsatzsteuerrecht 36 |
ISBN-10 | 3504622369 |
ISBN-13 | 9783504622367 |
Bestell-Nr | 50462236A |
Der Begriff des Schadensersatzes wird allein durch die nationalen Zivilgesetze definiert und ist dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich fremd. Die Frage, ob die Erbringung eines Schadensersatzes zu einem für die Umsatzbesteuerung relevanten Leistungsaustausch führt, ist daher mangels einer besonderen gesetzlichen Vorschrift im nationalen oder europäischen Rechtssystem auf der Grundlage der allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften zu beantworten. Die Beurteilung erfolgt deshalb in erster Linie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Da das Umsatzsteuergesetz auf der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie basiert, deren Einhaltung durch den Europäischen Gerichtshof überwacht wird, ist die umsatzsteuerliche Bewertung des Schadensersatzes zudem anhand der von diesen beiden Instanzen vorgegebenen Maßstäbe und damit unabhängig von Kategorien eines nationalen Zivilrechts vorzunehmen.
Die Arbeit geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein erbrachter Schadensersatz zu der Begründung eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs führt. Hierbei werden vor allem die in diesem Zusammenhang regelmäßig problematischen Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Leistung und deren Erbringung gegen ein Entgelt thematisiert. Die umsatzsteuerliche Behandlung des Schadensersatzes beschäftigt Literatur und Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit. Dennoch ist bisher keine abschließende Klärung erfolgt, was insbesondere an der Vielzahl verschiedener Konstellationen liegt, innerhalb derer ein Schaden ausgeglichen werden kann, wodurch eine einheitliche Beurteilung erschwert wird. Im Rahmen dieses Buches werden daher die relevantesten Einzelfälle des Schadensausgleichs untersucht, um im Ergebnis allgemeingültige Grundsätze für die umsatzsteuerliche Behandlung des Schadensersatzes aufzustellen.