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Öffentliche Bauaufträge - Nationale Vergabeleitlinien
 

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Öffentliche Bauaufträge - Nationale Vergabeleitlinien

 
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Buchausgabe: 29,80€
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(Preis inkl. Mwst. )

Autor(en): Alexander Malkwitz, Christian K. Karl, Ramona Jaron
Verlag: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH
Version: 1. Auflage, 2008
Umfang: 175 Seiten
Format: PDF: 2,74MB
ISBN: 3486589741
Bestell-Nr.: 48658974P
Artikeltyp: E-Book
 

Formale Fehler vermeiden – Zeit und Kosten sparen

Die Ausschreibungsverordnungen für öffentliche Bauaufträge sind hierzulande komplex. Nicht selten unterlaufen den verantwortlichen Sachbearbeitern Fehler, die revidierte oder gar aufgehobene Ausschreibungsverfahren zur Folge haben können.

Dieser kompakte Leitfaden hilft dabei, die bestehende Lücke zwischen Theorie und Praxis zu überwinden. Er beschreibt Schritt für Schritt Verfahrensabläufe speziell bei der nationalen Vergabe einer Bauleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber. Mit Hilfe von vorgefertigten Listen und Formblättern sowie Auszügen aus den relevanten Gesetzestexten lassen sich die einzelnen Teilschritte einer Ausschreibung nicht nur effizienter, sondern auch fehlerfrei abwickeln.

Ein Ablaufschema dokumentiert zudem übersichtlich die Soll- und Ist-Situation eines Vergabeprozesses und hilft dabei, die Kommunikation zwischen den am Vergabeprozess beteiligten Personen zu verbessern. Eine praxisnahe Fallstudie rundet den Inhalt ab.




Leseprobe:

"2 Grundlagen des Vergabe- und Vertragsrechts (S. 7-8)

Nach deutscher Rechtsprechung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass Jeder mit Jedem einen beliebigen Vertrag schließen kann, solange dieser in Inhalt und Form nicht gegen Gesetze verstößt.

Die gesetzliche Grundlage der Verträge zur Errichtung von Bauwerken zwischen dem Auftraggeber auf der einen, und dem Auftragnehmer auf der anderen Seite, ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierbei spielen die Generalklauseln des BGB eine besondere Rolle. Die Wichtigsten Begrifflichkeiten in diesem Zusammenhang sind: „Gute Sitten"" und „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte"" (vgl. § 242 BGB), da sie oft als Auslegungsmaßstab herangezogen werden. Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB nichtig.

Das im BGB allgemein geregelte Werkvertragsrecht wird den speziellen Bedürfnissen des Bauwesens allein nicht gerecht. Deshalb wurde eine Vertragsordnung erarbeitet, die für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen der Öffentlichen Hand klare und einheitliche Grundsätze und Vorschriften schafft, die VOB. Dem Vergaberecht unterliegen nur öffentliche Aufträge. Hierbei handelt es sich um entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

In der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) ist festgelegt, dass öffentliche Auftraggeber zur Anwendung des Teils A der VOB (VOB/A) bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte verpflichtet sind (vgl. § 6 VgV).

Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 GemHVO (Kommunale Vergabegrundsätze)

Zur Vermeidung rechtlicher Risiken sollen bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes grundsätzlich die Teile A (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der jeweils geltenden, im Bundesanzeiger (BAnz.) veröffentlichten Fassung angewendet werden.

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBL.NRW)- Nr. 12 vom 5. April 2006, S. 222

Der § 6 VgV sieht verschiedene Vergabearten vor, welche in Kapitel 3.2 erläutert sind. Das Vergaberecht in Deutschland ist dadurch auf eine umfassende rechtliche Grundlage gestellt.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) legt die Grundsätze eines transparenten Vergabeverfahrens fest. Dazu gehört die Gleichbehandlung aller Wettbewerber, eine Aufteilung in Fach- und Teillose um mittelständische Interessen zu berücksichtigen, die Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen sowie die Erteilung des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot. Erstmals auch der Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des Vergabeverfahrens durch den Auftragnehmer. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts wird bestimmt durch die beiden Begriffe des öffentlichen Auftraggebers (§ 98 GWB) und des öffentlichen Auftrags (§ 99 GWB). Das Gesetz bezieht sich auf alle Bauaufträge, welche die EU-Schwellenwerte überschreiten. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die aufgrund ihrer Gesamtgröße die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen und demnach nicht dem Anwendungsbereich des GWB bzw. der VgV unterliegen, sind dennoch vergaberechtliche Vorschriften einzuhalten. Eben diese für nationale Vergaben geltenden Vorschriften bilden den Schwerpunkt dieses Buches.

Öffentliche Auftraggeber unterliegen rechtlichen Bindungen, die sich aus dem Haushaltsrecht ergeben. Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) verpflichtet Bund und Länder dazu, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen zu regeln, die das HGrG aufstellt."

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