Recht für Grafiker und Webdesigner - Der praktische Ratgeber für Kreative
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(Preis inkl. Mwst. )
| Autor(en): | Mark Rüdlin, Dirk Otto, Uwe Koch |
| Verlag: | Galileo Press |
| Version: | 10. Auflage, 2011 |
| Umfang: | 440 Seiten |
| Format: | PDF: 3,05MB |
| ISBN: | 3836218445 |
| Bestell-Nr.: | 83621844P |
| Artikeltyp: | E-Book |
Leseprobe:
23 Was muss ich über Steuern wissen? (S. 271-272)
Weggeben oder selber machen: Selbstständige Grafiker und Webdesigner müssen sich ein paar grundlegende Gedanken zum Thema Steuern machen; denn es gibt keinen Arbeitgeber, der sich darum kümmert.
Die Möglichkeiten zum Steuersparen können nur ausgeschöpft werden, wenn sie im Vorhinein bedacht werden. Nachträgliche Korrekturen sind kaum oder nur unter Risiken möglich. Und: Für alles, was mit Steuern in Zusammenhang steht, hat man sozusagen eine Bringpflicht. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern müssen Selbstständige alle notwendigen Angaben dem Finanzamt selbst mitteilen und die errechneten Steuerbeträge auch von selbst überweisen.
23.1 Was prüft das Finanzamt?
Das Finanzamt prüft nur, ob die Fristen zur Abgabe der Erklärungen eingehalten wurden und ob die vorgelegten Angaben rechnerisch schlüssig sind. Üblicherweise erlässt das Finanzamt dann einen Steuerbescheid »unter dem Vorbehalt der Nachprüfung«. Das bedeutet, dass das Finanzamt alle gemachten Angaben erst einmal glaubt. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind keinerlei Belege beizufügen. Das heißt aber nicht, dass man sie nicht aufheben muss – im Gegenteil.
Was muss aufbewahrt werden? Alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen müssen archiviert werden. Jahresabschlüsse und Bilanzen sind im Original abzulegen, alle anderen Belege – wie Geschäftsbriefe, Rechnungen usw. – als Buchungsbelege dürfen auch reproduzierbar aufgehoben werden. Beispielsweise können diese Unterlagen eingescannt und bei Bedarf originalgetreu wieder ausgedruckt werden. Auf jeden Fall gilt: Ob Original oder Wiedergabe, die Aufbewahrung muss so organisiert sein, dass auch nach zehn Jahren jedes Dokument verfügbar geblieben ist.
Versehentliches Löschen von Daten taugt genauso wenig als Entschuldigungsgrund wie das zersetzte Papier einer Rechnung. Gegebenenfalls muss man sich etwas einfallen lassen, wie die Aufbewahrung sichergestellt werden kann. Um Probleme zu vermeiden, sollten stets die Originalrechnungen aufgehoben werden, da nur sie geeignet sind, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht worden ist. Gleiches gilt für Vollmachten und Wertpapiere. Ebenso sind alle elektronischen Daten für Zugriffe der Finanzverwaltung vorzuhalten. Seit 2002 hat diese im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen.
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