Lizenzen und Open Source rechtlich einwandfrei nutzen
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(Preis inkl. Mwst. )
| Autor(en): | Andreas Splittgerber, Georg F. Schröder |
| Verlag: | Weka Media |
| Version: | 1. Auflage, 2005 |
| Umfang: | 145 Seiten |
| Format: | PDF: 9,1MB |
| ISBN: | 3824512963 |
| Bestell-Nr.: | 82451296P |
| Artikeltyp: | E-Book |
Dieses Fachkompendium behandelt daher eingangs die zum Verständnis der Ausführungen zu Lizenzen und Open Source erforderlichen Grundlagen des Urheberrechts.
Anschließend werden die gängigsten Softwarelizenzmodelle dargestellt und beschrieben. Hierzu werden eingangs zwei Basisverträge, der Softwareüberlassungsvertrag auf Dauer und der Softwareüberlassungsvertrag auf Zeit, ausführlich erörtert und anhand jeweils eines umfassenden Vertragsmusters erläutert.
Die weiteren Lizenzmodelle werden kompakter dargestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Darstellung der Lizenzierung/Nutzungsrechtseinräumung und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf weitere wesentliche Vertragsklauseln.
Der dritte Teil des Buches setzt sich mit Open-Source-Software auseinander und beleuchtet die GPL, die weltweit bekannteste Open-Source-Lizenz, unter dem Gesichtspunkt des deutschen Rechts
Leseprobe:
2. Lizenzen an „klassischer" Software (S.20)
Im Gegensatz zu der unten unter 3. erläuterten Open-Source-Lizenz werden die im Folgenden dargestellten Lizenzmodelle „Lizenzen an klassischer Software" genannt. Klassische oder auch „proprietäre" Software ist Software, die im klassischen Sinn lizenziert und vertrieben wird, d.h. gegen eine Lizenzgebühr wird ein Nutzungsrecht an der Software eingeräumt, das aber die Bearbeitung der Software allenfalls im gesetzlich zwingend notwendigen Maß einschließt.
2.1. Übliche Fallkonstellation
Die Darstellung der verschiedenen Lizenzmodelle geht von der oftmals anzutreffenden Konstellation im Wirtschaftsleben aus, dass – Parteien dieser Verträge ausschließlich Unternehmer sind, d.h. keine Verbraucher beteiligt sind, und – die Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Als Beispiel hierzu dienen bei der Erläuterung der lizenzvertraglichen Grundtypen (Softwareüberlassung auf Dauer und auf Zeit) die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen („EVB-IT").
2.1.1.Unternehmereigenschaft der Vertragsparteien
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB). Neben den gängigen Gesellschaftsformen (GbR, OHG, KG, GmbH, AG) sind Unternehmer in diesem Sinne auch Freiberufler, Handwerker, Landwirte und Gewerbetreibende, unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind oder nicht.
Die Tätigkeit kann auch nur nebenberuflich ausgeübt werden. So kann z.B. auch ein „Powerseller" bei einem Online- Auktionshaus Unternehmer in diesem Sinne sein.
2.1.2. Lizenzen als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Definition
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Softwarelizenzverträgen wird in der Regel der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen Vertrag vorlegen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn dieser Vertrag vorformuliert ist, d.h. nicht von beiden Parteien gemeinschaftlich ausgearbeitet wurde, und der Lizenzgeber diesen Vertrag für eine Vielzahl von Fällen verwenden möchte bzw. verwendet. Um von „einer Vielzahl von Fällen" sprechen zu können, wird es in der Regel als ausreichend erachtet, wenn der Verwender/Lizenzgeber den Vertrag in mindestens drei Fällen einsetzen möchte bzw. einsetzt.
Natürlich können auch vom Lizenznehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden. Es handelt sich dann in der Regel um so genannte Einkaufsbedingungen. Die unten dargestellten EVB-IT sind derartige Einkaufsbedingungen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsbedingungen keine besondere Form haben müssen, um als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu gelten.
Sie können daher auch mündlich abgefasst sein. Allein aus beweisrechtlichen Gründen empfiehlt sich jedoch grundsätzlich die Abfassung eines schriftlichen Vertrags. Zudem ist der Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung für jede Klausel eines Vertrags getrennt zu bestimmen.
So kann es sein, dass eine einzelne Klausel – oftmals die Gewährleistungs- oder Haftungsklausel – zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde, die restlichen Klauseln des Vertrags jedoch der Vertragsvorlage des Verwenders entsprechen und von diesem auch nicht zur Disposition gestellt wurden. Die ausgehandelten Klauseln sind dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr. Der übrige Teil des Vertrags verliert jedoch dadurch diesen Charakter nicht.



