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Autor(en): Karl-Heinz List
Verlag: Gabal Verlag GmbH
Version: 2. Auflage, 2008
Umfang: 80 Seiten
Format: PDF: 0,58MB
ISBN: 3897493586
Bestell-Nr.: 89749358P
Artikeltyp: E-Book
 

• Wie Sie Anforderungen an Bewerber präzise und realistisch formulieren
• Was Bewerbungsunterlagen über die Qualifikation des Bewerbers aussagen
• Wie Sie die richtige Entscheidung für das Bewerbergespräch treffen
• Wie Profis durch Fragen, Aufgaben und Rollenspiele Bewerberinterviews führen
• Was Körpersprache und der erste Eindruck über einen Bewerber aussagen
• Wie Gehälter ausgehandelt werden
• Was Sie im rechtlichen Sinne bei der Personalauswahl berücksichtigen müssen

Über den Autor
Karl-Heinz List, Hamburg, ist Personal- und Outplacementberater sowie Inhaber der prodomo Job-Beratung. Er hat langjährige Erfahrungen als Personalleiter in Industrieunternehmen und ist Autor zahlreicher Bücher zu diesen Themenbereichen.


Leseprobe:

4. Rechtliche Aspekte bei der Personalauswahl (S. 71-73)

Ein Arbeitgeber darf nur insoweit in die Privatsphäre des Bewerbers eindringen, wie er ein „berechtigtes Interesse" hat, d. h. die Fragen müssen unmittelbar mit der künftigen Tätigkeit zusammenhängen. Fragen aus dem Intimbereich sind unzulässig („Nehmen Sie die Pille?"). Das ergibt sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Auch Fragen nach der Partei-, Gewerkschafts- und Religionszugehörigkeit sind nicht erlaubt.

4.1 Zulässige Fragen

Zulässige Fragen – zum Beispiel über den beruflichen Werdegang – muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Bei einer unzulässigen Frage darf der Bewerber lügen, ohne dass dies rechtliche Folgen für ihn hätte. Wenn zulässige Fragen falsch beantwortet oder Dinge verschwiegen werden, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, aber nur dann, wenn es bei wahrheitsgemäßer Beantwortung nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen wäre.

Schwangerschaft

Beate L. hat mit der Firma M. einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. In dem Personalfragebogen, der Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, hat sie die Frage: „Sind Sie schwanger?" wahrheitswidrig mit „Nein" beantwortet, obwohl sie wusste, dass sie im vierten Monat schwanger war. Als sie der Firma M. innerhalb der Probezeit mitteilt, dass sie schwanger ist, kündigt ihr diese das Arbeitsverhältnis wegen wahrheitswidriger Angaben im Personalfragebogen fristlos. Rechtens? Die Frage nach einer Schwangerschaft ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts heute nicht mehr zulässig. Eine solche Frage sei eine unzulässige Benachteiligung der Frauen und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 611a BGB. Die Frage ist dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine Beschäftigung unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes bei einer Schwangerschaft nicht in Frage käme, z. B. Strahlenbelastung bei einem Röntgenfacharzt als Arbeitgeber. Eine Offenbarungspflicht gibt es nicht: Bewerberinnen müssen von sich aus nicht darauf hinweisen, dass sie schwanger sind.

Krankheiten

Die allgemeine Frage: „Waren Sie in den letzten drei Jahren ernsthaft krank?" ist nicht zulässig. Eine Frage nach Krankheiten muss im Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit stehen, z. B. bei einer Erzieherin: Hatten Sie in den letzten beiden Jahren ansteckende Krankheiten?

Schwerbehinderung

Die Frage nach der Schwerbehinderung ist ebenso zulässig wie die Frage, ob der Bewerber einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hat oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer körperlich, geistig oder seelisch zu mindestens 50 % behindert ist Ein Arbeitgeber muss dies wissen, weil das praktische Auswirkungen hat: z. B. Gestaltung des Arbeitsplatzes, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz.

Vorstrafen

Vorstrafen muss der Bewerber von sich aus nicht nennen, das widerspräche dem Resozialisierungsgedanken. Deshalb ist auch die allgemeine Frage: „Sind Sie vorbestraft?" nicht erlaubt. Die Frage nach Vorstrafen ist nur dann zulässig, wenn sie für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung ist, wie etwa bei einem Kassierer wegen Unterschlagungsgefahr oder bei einem Kraftfahrer: „Sind Sie wegen Verkehrsdelikten in den letzten beiden Jahren bestraft worden?"

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